Rechtsprechung
BGH, 28.07.2008 - NotZ 6/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Amtsenthebungsverfahren gegen einen Notar wegen einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art seiner Wirtschaftsführung im Hinblick auf seine hohe Verschuldung; Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars insbesondere auch im Hinblick auf eine ...
- Judicialis
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2; ; BNotO § 50 Abs. 3 Satz 1; ; BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 50 Abs. 3 S. 1
Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung; Anforderungen an die Anhörung der Notarkammer - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht/ Amtsenthebung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Köln, 07.04.2008 - 2 X (Not) 19/07
- BGH, 28.07.2008 - NotZ 6/08
- BGH, 06.10.2008 - NotZ 6/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 12/06
Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden …
Auszug aus BGH, 28.07.2008 - NotZ 6/08
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der erkennende Senat durch Beschluss vom 23. Juli 2007 (NotZ 12/06) zurück und stellte dabei fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO vorliegen.Der Senat hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2006 (Verfahren NotZ 12/06) nachdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nachhaltige Änderung seiner Wirtschaftsführung unerlässlich sei; der Antragsteller hat insoweit auch entsprechende Absichtserklärungen abgegeben.
Fast gleich lautende ärztliche Bescheinigungen hatte der Antragsteller bereits im Verfahren NotZ 12/06 mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2006 (Attest vom 19.07.06) und 17. Juli 2007 (Attest vom 16.07.06) vorgelegt.
Nachdem dem Antragsteller im Verfahren NotZ 12/06 mit Schreiben des Vorsitzenden vom 18. Juli 2007 mitgeteilt worden war, dass das vorgelegte ärztliche Attest nicht für ausreichend erachtet wird, ist er am 23. Juli 2007 im Termin erschienen.
- BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die …
Auszug aus BGH, 28.07.2008 - NotZ 6/08
Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist es nicht, durch Eröffnung eines von der späteren Amtsenthebung unabhängigen Rechtszugs den Rechtsschutz zu verdoppeln, vielmehr soll die gerichtliche Prüfung der in diesen Fällen oft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgründe zum Schutze des Notars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt werden, um übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 78, 229, 230 f; 149, 230, 232). - BGH, 20.11.2006 - NotZ 31/06
Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Art der …
Auszug aus BGH, 28.07.2008 - NotZ 6/08
Dies ist nicht der Fall; vielmehr spricht alles dafür, dass diese Gründe auch jetzt noch fortbestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 31/06 - NJW 2007, 1289). - BGH, 13.10.1980 - NotZ 7/80
Amtsenthebung eines Notars
Auszug aus BGH, 28.07.2008 - NotZ 6/08
Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist es nicht, durch Eröffnung eines von der späteren Amtsenthebung unabhängigen Rechtszugs den Rechtsschutz zu verdoppeln, vielmehr soll die gerichtliche Prüfung der in diesen Fällen oft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgründe zum Schutze des Notars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt werden, um übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 78, 229, 230 f; 149, 230, 232).
- BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 74/09
Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Diesen Bescheid hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 2008 (NotZ 6/08, juris) bestätigt.In seinem Beschluss über die endgültige Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar vom 28. Juli 2008 (NotZ 6/08, juris) hat der Bundesgerichtshof einen Vermögensverfall unter anderem wegen folgender Verbindlichkeiten angenommen, die der Antragsteller nicht mehr ordnungsgemäß bedienen konnte:.